§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigt haben. Mündliche Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Will der Kunde dies nicht anerkennen, so ist er verpflichtet, innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag ohne Leistung von Schadenersatz zurückzutreten.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote haben eine Bindefrist von 4 Wochen, Nebenabreden sind möglich. Sie werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen wirksam. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Unsere Angebotspreise verstehen sich im Zweifelsfall als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, jedes Vervielfältigen und Speichern auf Datenträgern durch den Kunden ist unzulässig. Auf Verlangen sind zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen unverzügliche zurückzugeben.
Abweichungen zwischen Bestätigung bzw. Lieferung sowie Angebot bleiben, soweit nicht ohnehin abgesprochen, in geringfügigem, zumutbarem Umfang in konstruktiver, werkstoffmäßiger und farblicher Hinsicht vorbehalten, insbesondere dann, wenn sie durch technischen Fortschritt bedingt sind.
§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang
Lieferfristen laufen erst nach restloser Klärung aller Auftragsdetails. Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten sowie Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die Frist im angemessenen Umfang.
Angaben über Liefertermine sind unverbindlich werden jedoch mit äußerster Sorgfalt eingehalten, aber nicht gewährleistet. Grundsätzlich begründen Überschreitungen der Lieferfristen keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte vom Vertrag.
Die Lieferung erfolgt ab Werk, Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Der Transport erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versandweg und – mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Ist für die Herstellung eine förmliche Abnahme vereinbart, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn JENABOI GmbH den Kunden einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Abnahmewirkung tritt dann zwölf Tage nach Zugang der Aufforderung ein.
§ 4 Preise und Zahlung
Die Preise gelten in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstigen Nebenkosten sowie der gesetzlichen Umsatzwertsteuer. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistung in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Die im Vertrag genannten Angebotspreise sind Festpreise bei einer Fertigstellung binnen vier Monate nach Vertragsschluss. Danach gilt, dass für den Fall, dass sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des Vertrages zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 5 % nachweislich verändert haben, der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position angepasst wird. Die JENABOI GmbH wird daher in einem geschlossenen Umschlag eine Kalkulation der Materialpreise für den Auftrag beim Auftraggeber versiegelt hinterlegen.
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches § 288 Absatz 1 bis 4 berechnet. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Lieferung leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug. Eventuell vereinbarte Skonto werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
Zahlungen haben ausschließlich durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten oder in bar zu erfolgen. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den Zeitraum hinaus verzögert wird.
§ 5 Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – spätestens jedoch – innerhalb von 3 Tagen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei nach vorstehendem Zeitpunkt erhobenen Mängelrügen ist jeglicher Anspruch ausgeschlossen. Stellt der Kunde einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel nachbessern oder eine mangelfreie Sache nachliefern. Weiterhin ist auch innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beachten, dass für Werterhalt und dauerhafte Funktionsfähigkeit der gelieferten Produkte und Arbeiten zu beachten ist, dass Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und gegebenenfalls zu Ölen und zu fetten sind. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, in der ein gewissenhafter Unternehmer zunächst die Ware untersuchen und dann bei der Wahl der Nachlieferung oder Nachbesserung den Mangel beseitigen kann. Lieferzeiten bei Material und Vorunternehmern sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Verweigert er uns diese, so sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Durch Kunden oder Dritte ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung aufgehoben. Die Annahme unaufgefordert zurückgesandter Ware bewirkt keine Anerkennung der Berechtigung der Rücksendung.
Sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führen wir die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Frist durch, aus Gründen, die wir zu vertreten haben und ist diese für den Kunden unzumutbar, dann ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24Monate. Sie gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Kunden mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Bedingungen für Montagearbeiten
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner gültigen Fassung. Der Kunde ist verantwortlich für eine freie Zufahrt zur Baustelle sowie für die Vorbereitung der Baustelle. Für die Zeit der Arbeitsausführung müssen uns die Räumlichkeiten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, sowie ein verschließbarer Raum zur Unterbringung unserer Materialien und Werkzeuge. Für Gas, Wasser sowie Strom hat der Kunde zu sorgen.
Sofern Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, müssen uns neue Termine unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Arbeitstagen mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung der neuen Termine besteht nicht. Entstehen für die JENABOI Ladenbau GmbH Zusatzkosten, durch vom Auftraggeber verursachte Terminverschiebung, so sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass unsere Arbeiten, aufgrund eines Verschuldens vom Auftraggeber, nicht in einem Zug abgeschlossen werden können, behalten wir uns eine Weiterberechnung der entstandenen Mehrkosten vor. Wir sind befugt unter Aufrechterhaltung unserer Haftung Aufträge an Nachunternehmer, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers, weiterzugeben.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der JENABOI Ladenbau GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in einen laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Kunde mit Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, der JENABOI GmbH Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware gilt als vereinbart, dass die JENABOI Ladenbau GmbH Herstellerin im Sinne des § 950 BGB ist, ohne dass hierdurch eine Verpflichtung gegeben wäre. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder als wesentlichen Bestandteil in ein Grundstück einzubauen. Er tritt jedoch in diesen Fällen bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung hierzu an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder der Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die JENABOI GmbH ab.
§ 8 Kündigung des Bestellers
Kündigt der Besteller gem. §§ 648, 650 S. 3 BGB den Vertrag vor Übergabe der hergestellten Sachen, ohne das ein wichtiger Grund vorliegt, ist Jenaboi berechtigt, 10% der Nettovergütung abzüglich ersparter Aufwendungen vom noch nicht erbrachten Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen. Es bleibt der JENABOI GmbH unbenommen, einen gegen einen Nachweis einen höheren Betrag geltend zu machen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Betrag geschuldet ist.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen der JENABOI Ladenbau GmbH ist der Sitz der Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft, sofern das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
Jena, Stand August 2022